Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der Bestattung zu begleichen und das Einkommen/Vermögen der Angehörigen zu gering ist, übernimmt das Sozialamt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten für eine einfache, würdige Bestattung gemäß § 74 SGB XII.
Voraussetzung ist, dass den Bestattungspflichtigen die finanzielle Belastung nicht zuzumuten ist.
Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen. Wenn jedoch der Nachlass oder andere Gelder – wie von einer Sterbegeldversicherung – nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken, kann beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt werden, der an einige Voraussetzungen geknüpft ist.
Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:
Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Kühlgebühren und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.
Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.
Nachweise der verstorbenen Person:
Nachweise der antragstellenden Person:
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